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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ferienhaus „Haldenmühle“

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Beherbergungsverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Beherbergungsbetriebes.

2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes oder des Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Beherbergungsbetrieb ausdrücklich schriftlich anerkannt.

II. Vertragsabschluss, -partner

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Beherbergungsbetriebes ein Beherbergungsvertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) zustande.

2. Vertragspartner sind der Beherbergungsbetrieb und der Gast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem Beherbergungsbetrieb gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Beherbergungsbetrieb eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.

3. Die Unter- und Weitervermietung des überlassenen Ferienhauses sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Beherbergungsbetriebes.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, das vom Gast gebuchte Ferienhaus „Haldenmühle“ nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Überlassung des Ferienhauses und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Beherbergungsbetriebes zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen des Beherbergungsbetriebes gegenüber Dritten. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Anreise des Gastes vier Monate und erhöhen sich die gesetzliche Umsatzsteuer oder ggf. anfallende lokale Steuern und Abgaben nach Vertragsschluss, so behält sich der Beherbergungsbetrieb das Recht vor, die vereinbarten Preise um den Betrag zu erhöhen, um den sich die anfallende Umsatzsteuer oder lokale Steuern und Abgaben erhöht haben.

3. Der Beherbergungsbetrieb kann seine Zustimmung zu einer vom Gast nach Vertragsschluss gewünschten Verringerung der Anzahl der gebuchten Gäste, der Leistung des Beherbergungsbetriebes oder der Aufenthaltsdauer des Gastes davon abhängig machen, dass sich der Preis für das Ferienhaus und/oder für die sonstigen Leistungen des Beherbergungsbetriebes erhöht.

4. Rechnungen des Beherbergungsbetriebs sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Beherbergungsbetrieb kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Gast verlangen Bei Zahlungsverzug ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dem Beherbergungsbetrieb bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann der Beherbergungsbetrieb eine Mahngebühr von EUR 5,00 erheben.

5. Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

6. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

7. Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Beherbergungsbetriebs aufrechnen.

IV. Rücktritt des Gastes, Stornierung

1. Der Beherbergungsbetrieb räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

a) Im Falle des Rücktritts des Gastes von der Buchung hat der Beherbergungsbetrieb Anspruch auf angemessene Entschädigung.

b) Der Beherbergungsbetrieb hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen. Die Entschädigungspauschale beträgt 100% des vertraglich vereinbarten Preises für die erste Übernachtung. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dem Beherbergungsbetrieb kein Schaden oder der dem Beherbergungsbetrieb entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.

c) Sofern der Beherbergungsbetrieb die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Beherbergungsbetrieb zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von dem Beherbergungsbetrieb ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Beherbergungsbetrieb durch anderweitige Verwendungen der Beherbergungsbetriebsleistungen erwirbt.

2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Ferienhaus oder die gebuchten Leistungen ohne dies dem Beherbergungsbetrieb rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.

3. Hat der Beherbergungsbetrieb dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat der Beherbergungsbetrieb keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Beherbergungsbetrieb. Der Gast muss den Rücktritt schriftlich erklären.

V. Rücktritt des Beherbergungsbetriebs

1. Sofern dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist der Beherbergungsbetrieb ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach der gebuchten Unterkunft vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Beherbergungsbetriebs auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß Ziffer IV Abs.3 nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Abs. 5 und/oder 6 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Beherbergungsbetrieb gesetzten Nachfrist nicht geleistet, so ist der Beherbergungsbetrieb ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist der Beherbergungsbetrieb insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  • höhere Gewalt oder andere vom Beherbergungsbetrieb nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • das Ferienhaus unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich der Person (Identität) des Gastes oder des Zwecks (Parties, Junggesellenabschiede oder dergleichen), gebucht werden;
  • der Beherbergungsbetrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Beherbergungsbetriebsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Beherbergungsbetriebs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Beherbergungsbetriebs zuzurechnen ist;
  • eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Ziffer II Abs. 3 vorliegt;
  • ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt;
  • der Beherbergungsbetrieb von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Beherbergungsbetriebs nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Beherbergungsbetriebes gefährdet erscheinen;
  • der Gast über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird.

4. Der Beherbergungsbetrieb hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.

VI. An- und Abreise

1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, der Beherbergungsbetrieb hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.

2. Das gebuchte Ferienhaus stehen dem Gast ab 16:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3. Das gebuchte Ferienhaus ist vom Gast bis spätestens 20:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat der Beherbergungsbetrieb das Recht, das Ferienhaus nach 20:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Beherbergungsbetrieb steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Beherbergungsbetrieb spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Beherbergungsbetrieb über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung bis 15:00 Uhr den Tagespreis in Rechnung stellen, ab 15:00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, dem Beherbergungsbetrieb nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VII. Haftung des Beherbergungsbetriebs, Verjährung

1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Beherbergungsbetriebs auftreten, wird sich der Beherbergungsbetrieb auf unverzügliche Rüge des Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Gast schuldhaft, dem Beherbergungsbetrieb einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.

2. Der Beherbergungsbetrieb haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Beherbergungsbetriebs und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

3. Für alle sonstigen Schäden, die nicht von der Ziffer VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Beherbergungsbetriebs, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet der Beherbergungsbetrieb nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Beherbergungsbetriebs. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden.

5. Für eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu EUR 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck, usw.) ist diese Haftung begrenzt auf EUR 800,00.

6. Soweit dem Gast ein Stellplatz auf einem Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Beherbergungsbetriebs. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Betriebsgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet der Beherbergungsbetrieb nicht, soweit der Beherbergungsbetrieb, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Betriebsgrundstücks gegenüber dem Beherbergungsbetrieb geltend gemacht werden.

7. Das Ferienhaus ist ein reine Nichtraucherunterkunft. Sollte ein Gast im Zimmer rauchen, nehmen wir uns das Recht, eine Gebühr in Höhe von 250,00 € für die Sonderreinigung zu erheben.

8. Schadensersatzansprüche des Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Gast Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebes, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beherber¬gungsbetriebs beruhen.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beherbergung sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam. Zur Wahrung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Schriftformerfordernisse genügt auch die Abgabe der entsprechenden Erklärung per Telefax oder E-Mail.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Beherbergungsbe¬triebs.

3. Gerichtsstand ist – wenn der Vertragspartner des Beherbergungsbetriebes Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist – Mannheim. Sofern der Vertragspartner des Beherbergungsbetriebes keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Beherbergungsbetriebes. Der Beherbergungsbetrieb ist jedoch berechtigt, Klagen und sonsti¬ge gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beherbergung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.